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PFLEGESYSTEM IN DEUTSCHLAND
– HÄUSLICHE PFLEGE
Die Pflegeversicherung in Deutschland beruht auf dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches. Dort wird u.a. geregelt wer pflegebedürftig ist.
Die Voraussetzung für das Vorliegen der Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den folgenden sechs Bereichen:
Mobilität z.B. Fortbewegen im Wohnbereich, Treppensteigen
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten wie Orientierung ort- und zeitbezogen
Verhaltensweisen und psychische Probleme wie Nachtunruhe, autoaggressives Verhalten
Selbstversorgung wie Körperpflege und Ernährung
Umgang mit krankheits- oder therapiebezogenen Anforderungen wie Medikamentengabe, Arztbesuche
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte wie Tagesablauf
PFLEGRADE GEMÄß § 15 DES SOZIALGESETZBUCHES XI:
Voraussetzung: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte)
Personen, die noch viele Bereiche ihres Alltags selbst bewältigen können, aber aufgrund ihrer meistens körperlichen Einschränkung Unterstützung benötigen.
Voraussetzung: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte)
Personen, die ausschließlich wegen der Demenz oder einer psychischen Erkrankung dauerhaft in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt oder ausschließlich körperlich beeinträchtigt sind.
Voraussetzung: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte)
Personen, die ausschließlich körperliche Einschränkungen aufweisen und bisher die Pflegestufe III hatten oder Personen, die die Pflegestufe II hatten und wegen einer Demenz oder einer anderen psychischen Erkrankung dauerhaft in ihrer Alltagskompetenz beeinträchtigt sind.
Voraussetzung: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis unter 100 Gesamtpunkte)
Personen, die einen außergewöhnlich intensiven Pflegeaufwand (Härtefall) benötigen und bisher die Pflegestufe III hatten oder Personen, die Pflegestufe III hatten und wegen einer Demenz oder einer anderen psychischen Erkrankung dauerhaft in ihrer Alltagskompetenz beeinträchtigt sind.
FESTLEGUNG EINER PFLEGESTUFE –
ABLAUF DER EINSTUFUNG IN EINE PFLEGESTUFE
Der Antrag auf Einstufung in eine Pflegestufe muss bei der zuständigen Pflegeversicherung gestellt werden.
Der Versicherte kann hier entscheiden, welche Leistungen er in Zukunft in Anspruch nehmen möchte (Sachleistungen, Kombinationsleistungen, privates Pflegegeld). Sollte sich der Versicherte für das private Pflegegeld entscheiden, so wird die Pflege im häuslichen Bereich stattfinden. In diesem Fall ist es notwendig, den Namen, die Anschrift und Telefonnummer der zukünftigen Pflegeperson anzugeben, bei der die Verantwortung für die Pflege liegt.
Der Antrag wird von der Krankenkasse an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) weitergeleitet. Der Medizinische Dienst ist eine unabhängige Institution, die den gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen mit medizinischem Sachverstand beisteht.
Um den Pflegebedarf zu ermitteln, vereinbart ein Gutachter des MDK einen Termin mit dem Versicherten. Die Begutachtung von Pflegebedürftigkeit durch den MDK regeln umfangreiche Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches.
Wir möchten Ihnen ans Herz legen, sich auf den Besuch des Medizinischen Dienstes vorzubereiten. Ein genau dokumentierter Tagesablauf ist hier z.B. sehr hilfreich. Solche Besuche können auch ausnahmsweise z.B. in einem Krankenhaus durchgeführt werden. Es ist empfehlenswert, bei der Begutachtung einen Menschen bei sich zu haben, der den Tagesablauf der pflegebedürftigen Person gut kennt. Das ist vor allem bei Alzheimer-Patienten entscheidend, die oft bei der Prüfung einen guten Eindruck vermitteln. So lässt sich der realistische Pflegebedarf einfacher ermitteln. Es ist wichtig den Mitarbeitern des Medizinischen Dienstes mitzuteilen, bei welchen Verrichtungen eine Hilfestellung notwendig ist und wie viel Zeit hier in Anspruch genommen werden muss.
Der Pflegebedarf sowie die Pflegestufe werden festgelegt. Die Pflegekasse setzt den Versicherten darüber in Kenntnis, ob eine Pflegestufe bewilligt wurde und ab wann die Pflegeleistungen gezahlt werden.
Der Prozess von der Antragstellung bis zur Bewilligung der Pflegestufe kann einige Wochen Zeit in Anspruch nehmen.
HÖHE DER LEISTUNGEN AUS DER PFLEGEKASSE
Die Höhe des Pflegegeldes hängt von der festgelegten Pflegestufe ab sowie davon, wie es verwendet wird. Man unterscheidet zwischen einer privaten, ambulanten sowie stationären Pflege.
Private Pflege: | Pflege durch Angehörige oder Pflegekraft |
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Ambulante Pflege: | Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst |
Stationäre Pflege: | Unterbringung in einem Altersheim |
Es gibt auch s.g. Kombinationsleistungen, in denen Sie das Pflegegeld zwischen einer privaten und ambulanten Pflege teilen. DIANNA 24 empfiehlt bei schwierigen Fällen zusätzlich zu einer osteuropäischen Pflegekraft Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch zu nehmen.
KOMBINATION VON KURZZEIT- UND VERHINDERUNGSPFLEGE (PFLEGEGRAD 2-5)
Die Bezuschussung bei der Kombination von Kurzzeit- und Verhinderungspflege kann auf 2.418 Euro erhöht werden.
Pflegegrad | |
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Höhe des Pflegegeldes | |
Pflegegrad 1 | Anspruch auf Beratungsbesuche halbjährlich |
Pflegegrad 2 | 316 EUR |
Pflegegrad 3 | 545 EUR |
Pflegegrad 4 | 728 EUR |
Pflegegrad 5 | 901 EUR |
AMBULANTE SACHLEISTUNGSBETRÄGE
Pflegegrad | |
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Sachleistungen der ambulanten Pflege | |
Pflegegrad 1 | – |
Pflegegrad 2 | bis zu 689 EUR |
Pflegegrad 3 | bis zu 1.298 EUR |
Pflegegrad 4 | bis zu 1.612 EUR |
Pflegegrad 5 | bis zu 1.995 EUR |